Klasse | Mindestalter | Vorbesitz | Besonderheiten |
BF17 | 17 Jahre | / | Nur mit Begleitperson, nur in Deutschland und Österreich gültig |
B | 18 Jahre | / | Kfz bis 3,5t zG, max.9 Personen incl.Fahrer |
BE | 18 Jahre | Klasse B | Für alle Anhänger bis 3,5 t zG |
B 96 | 18 Jahre | Klasse B | Bis 4,25t Zuggewicht, ohne Prüfung!!! |
AM | 16 Jahre | / | Max. 50ccm und 45km/h, auch Trikes und Quads |
A1 | 16 Jahre | / | Max. 125ccm und 11 kW, keine Km/h – Begrenzung |
A2 | 18 Jahre | / | Max. 35 kW |
A | 24 Jahre | / | Bei Erweiterung von A2 schon mit 20 Jahren möglich, Direkteinstieg erst mit 24Jahren |
L | 16 Jahre | / | Traktor bis 40 Km/h |
Mofa | 15 Jahre | / | Einsitziges Zweirad bis max. 25 Km/h |
Ein weit verbreiteter Irrtum,
entstanden durch etwas missverständliche Pressemeldungen, ist
über die Gültigkeit der Führerscheine in aller Munde.
Von wegen und die Führerscheine sind nur noch für 15 Jahre gültig!
Hier nun die korrekte Darstellung, der derzeit gültigen Rechtslage:
Die Gültigkeit der Fahrerlaubnis ist definitiv unbegrenzt ! Lediglich
ist eine Umtauschpflicht für „Altführerscheine“ bis zum Jahr 2033 vorgeschrieben.
Wer also noch im Besitz eines grauen, oder rosa Führerscheins ist, oder auch
eines Scheckkartenführerscheins aus der Zeit vor dem 13.01.2013, muss diesen
bis spätestens 2033 in den „Neuen“, europaweit einheitlichen Kartenführerschein
umtauschen.
Dieser Kartenführerschein, der seit 13.01.2013 jedem Führerscheinbewerber, nach
bestandener Prüfung ausgehändigt wird, muss immer nach 15 Jahren erneuert werden.
Ähnlich wie beim Pass, oder Personalausweis, ist diese Vorschrift dadurch begründet,
dass sich die Bilder im Lauf der Zeit, immer mehr vom Inhaber unterscheiden können.
Die Fahrerlaubnis bleibt, selbstverständlich ohne weitere Prüfungen, weiter gültig.
Auch während der Erneuerungsprozedur dürfen Sie weiterhin ihr Kraftfahrzeug fahren .